Verpackungsgesetz - Entsorgungskosten
Entsorgungskosten/Verpackungsgesetz
Zum 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Es hat die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Das VerpackG verpflichtet jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufsverpackung gewerbsmäßig in Deutschland erstmalig in den Verkehr bringt. Nach dem VerpackG kommt es darauf an, wer die Verpackung erstmalig mit Ware befüllt, nicht wer sie herstellt oder verkauft.
Jeder dieser Inverkehrbringer ist nach dem VerpackG verpflichtet sich beim Verpackungsregister zu registrieren. Sowie die in Verkehr gebrachten Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren.
Ausnahme Serviceverpackungen
Bei den von uns hier angebotenen Papiertragetaschen, Beuteln, Einschlagpapieren usw. handelt es sich um „Serviceverpackungen“.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu erleichtern, ermöglichen oder zu unterstützen. Z.B Bäckerbeute, Papiertragetaschen, Einschlagpapiere, Take-Away Verpackungen usw.
In Fall von Serviceverpackungen darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und in den Verkehr bringt z. B. Boutiquen, Schuhläden, Bäcker, Cafés usw. Seinen Hersteller oder Händler mit der Lizenzierung der Serviceverpackungen bei einem dualen System beauftragen siehe § 7 Abs. 2 Satz 1 VerpackG.
In diesem Fall übernehmen wir als Ihr Lieferant der Verpackung die kostenpflichtige Lizenzierung für Sie.
Wenn Sie dies wünschen setzen Sie bitte das Häkchen in der Checkbox bei Entsorgungskosten (Lizenzierung bei einem dualen Entsorgungssystem).
Diese Option ist bei allen unseren hier angebotenen Serviceverpackungen hinterlegt.
Die Lizenzierung wird Ihnen dann mit Ihrer Rechnung bestätigt.
Wir sind beim Verpackungsregister unter der Nummer DE4376735611224 registriert.
Die Lizenzierung bei einem dualen System erfolgt durch unseren Partner die EKO-Punkt GmbH.